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Damit wäre das wichtigste schon mal erledigt. Kommen wir nun zu den weiteren Punkten.
Egal ob Sie Schuld an dem Unfall haben oder unverschuldet Teilnehmer sind. Es empfiehlt sich, sofort nach oben genannten Schritten Zeugen zu suchen und sich deren Anschrift und Telefonnummern sauber lesbar zu notieren. Auch die Daten des Unfallgegners, wie Anschrift, Telefonnummer, Kennzeichen, Fahrzeugtyp, Name und Anschrift dessen Versicherung und der Versicherungsnummer müssen sauber lesbar notiert werden.
Jetzt kommt der Gang zum Kfz-Sachverständigen:
Im Anschluss daran geht es bei einem unverschuldeten Unfall darum, sein Fahrzeug wieder in einen identischen, verkehrssicheren Zustand zu bringen. Bevor man jetzt zu seiner Werkstatt fährt oder bei der gegnerischen Versicherung anruft gelten folgende Grundsätze:
Dem Geschädigten steht es frei, einen Kfz-Sachverständigen seiner freien Wahl zur Festlegung der Schadenhöhe zu beauftragen; es sei denn, es handelt sich um einen Bagatellschaden, dessen Schadenhöhe kleiner als 750 € ist. Hier reicht ein Kostenvoranschlag der Werkstatt.
Die freie Wahl des Kfz-Unfallgutachters gilt selbst dann, wenn die gegnerische Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten von sich aus einen eigenen Sachverständigen bestellt hat. Hierbei ist enorme Vorsicht geboten. Sie bezahlen Ihrer Versicherung ja auch viel Geld für die Kfz-Haftpflichtversicherung. Und eine Versicherung denkt wirtschaftlich, will viel Geld einnehmen und möglichst wenig wieder ausgeben. So schicken diese oft eigene Gutachter, die natürlich den Schaden so gering wie irgend vertretbar einschätzen.
Nur:
Sie haben das Recht auf ein instand gesetztes Fahrzeug, das nicht nur aussieht wie vor dem Unfall. Es muss exakt der Zustand wiederhergestellt werden, als wäre der Unfall nie passiert. Das bezieht sich auch auf Fahrzeugteile, die man von aussen gar nicht sieht. So brechen oft Kunststoffaufhängungen ab, knicken Kontaktstellen oder deformieren sich Träger. Diese sind auch wieder in den Originalzustand zu bringen. Sonst versagen sie bei einem weiteren Unfall und nehmen die Energie nicht wunschgemäss auf.
Vergessen Sie bitte auch nicht, Ihrem Gutachter mitzuteilen, wenn im Fahrzeug befindliche Sachen durch den Unfall zerstört wurden. Die Motorradfahrer zeigen beschädigte Helme und Bekleidung und bringen auch dessen Quittung mit.
Die vollständige Beweissicherung des Schadenumfangs gewährleistet dem Geschädigten die ihm zustehenden Ersatzansprüche in voller Höhe. Dies kann kein Kostenvoranschlag einer Werkstatt. Nur ein Kfz-Unfallgutachter kann die Höhe des Wertminderungsanspruches in Form seines Gutachtens dokumentieren. Man sollte auf diese Summe nicht verzichten, schliesslich steht diese dem Geschädigten zu. Der Geschädigte hat Anspruch darauf, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen. Hierbei spricht man von einer fiktiven Abrechnung. Genauso gut kann er aber auch die Summe von der Versicherung nehmen und das Fahrzeug gar nicht oder in Eigenregie reparieren lassen. Mit dem Unfallgutachten ergibt sich auch eine unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeugs. Hiermit ergeben sich Ansprüche auf Mietwagen bzw. Nutzungsausfallentschädigungen.
Ein weiterer Vorteil eines Unfallgutachtens eines Kfz-Sachverständigen ist, dass Einwände des Schädigers über nur geringe Schadenhöhe oder Vor- und Altschäden durch das Gutachten entkräftet werden.
Auch bei einem späteren Verkauf des reparierten Unfallfahrzeuges ist einem Kaufinteressenten mit dem Gutachten der damalige Schadenumfang aufzuzeigen.
Nehmen Sie Ihre Rechte war! Sie zahlen viel. Sie bekommen Ihren Schaden ersetzt. Dies geht am besten mit einem von Ihnen gewählten freien Gutachter und einem Rechtsanwalt. Beides steht Ihnen zu. Seien Sie also vorsichtig, wenn die gegnerische Versicherung Ihnen ein „tolles“ Angebot macht, nach dem Motto: schnell, unkompliziert und Sie bekommen einen Mietwagen in der Reparaturzeit. Besser ist doch ein realistischer, nicht gekürzter Ausgleich Ihres Unfallschadens.
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